Karnevalsgesellschaft
"Greesberger" Kommern 1947 e.V.

Der Verein führt den Namen:

Karnevalsgesellschaft “Greesberger” Kommern 1947 e.V.

und hat seinen Sitz in 53894 Mechernich-Kommern. Der Verein wurde am 24.02.1949 in das Vereinsregister unter der Nr. 90 beim Amtsgericht Euskirchen eingetragen.

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung:
    • Pflege und Förderung heimatlichen Karnevalsbrauchtums,
    • Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen,
    • Förderung und Unterstützung der Heimatpflege im Heimatgebiet, sowie Pflege der rheinischen Mundart.
    • Förderung der Jugendpflegee. Kontakte zu in- und ausländischen karnevalistischen Organisationen.
  2. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entstandene Kosten können gegen Nachweis erstattet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Die Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen unter 18 Jahren bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Für Mitglieder unter 16 Jahren wird einem Elternteil ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zuerkannt.
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich, dem Verein mit ganzer Kraft zu dienen und sich als Mitarbeiter in irgendeiner Form helfend einzusetzen. Sie haben die Verpflichtung, ihre Jahresbeiträge und ggf. die jeweils festgelegten Umlagen zu entrichten. Es wird von ihnen erwartet, dass sie an den Veranstaltungen teilnehmen, sowie den Verein nach besten Kräften unterstützen.
  4. Es wird ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Beitrag ist jeweils am 11.11. fällig und gilt für das folgende Geschäftsjahr ( 01.01. bis 31.12. des Folgejahres). In gleicher Höhe ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese gilt dann Gleichzeit als Mitgliedsbeitrag für das restl. Jahr.
  5. Personen und Mitglieder, die sichum den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (s.a. §8.2).6.Die Mitgliedschaft erlischt:
    • Durch den erklärten Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich an den Vorstand erfolgen kann.
    • Durch Ausschluss; Ausschlussgründe sind:
      • Grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen die gefassten Beschlüsse.
      • brauchtums- oder vereinsschädigendes Verhalten.
      • Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung.
    • Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung (§5)
  • Der Vorstand (§6)
  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen ist kein Einspruch möglich.
  2. Anträge:
    • Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzureichen.
    • Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
    • Anträge, die später als acht Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesendenstimmberechtigten Mitglieder.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
    • Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassierers und des Prüfberichtes der Kassenprüfer.
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    • Entlastung des Vorstandes.
    • Wahl eines Versammlungsleiters für die Vorstandswahl.
    • Wahl des Vorstandes.
    • Wahl von zwei Kassenprüfern sowie zwei Vertretern. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
    • Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.
    • Beschlussfassung über Einsprüche gegen den vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Ausschluss eines Mitgliedes gem. §3 6.b.
    • Beschlussfassung über Anträge.
  4. Beschlüsse und Änderungen:
    • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom 1. Vorsitzenden undeinem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
    • Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    • Die Vereinsauflösung bedarf der 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Wird diese Zahl nicht erreicht,ist eine zweite Berufung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
    • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf acht Tage verkürzt werden.
  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus:
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • 1. Kassierer
    • Geschäftsführer
  2. Zur beratenden Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes wird der erweiterte Vorstand wie folgt festgelegt:
    • 2. Kassierer
    • 2. Geschäftsführer
    • Literat
    • Jugendwart
    • zwei gleichberechtigte Zeugwarte
    • Pressewart/Webmaster
    • 1. Zugleiter
    • 2.Zugleiter
    • die Tollität/ender jeweiligen Session
    • drei Beisitzer
    • Weitere Personen können vom Vorstand noch zusätzlich ernannt werden.
  3. Der Vorstand bestimmt denSitzungsleiter für einzelne Sitzungen nach eigenemErmessen.
  4. Die Mitglieder desVorstandes werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des Versammlungsleiters, doppelt.
  6. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während einer Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für die Zwischenzeit wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens vom geschäftsführenden Vorstand, eine Ersatzperson bestellt.
  7. Dem Vorstand obliegt die Führung und Verwaltung des Vereins, sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und der Erlass von Nebenordnungen.
  8. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ein.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  1. Ehrensenatoren können werden: Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
  2. Nach vorheriger Absprache mit dem Sprecher der Ehrensenatoren, werden neue Ehrensenatoren vom Vorstand zu solchen ernannt. Sie haben die Aufgabe, die Interessen des Vereins in besonderer Weise zu pflegen. Sie können vom Vorstand zur Beratung und Mitarbeit hinzugezogen werden.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrensenatoren haben zu allen Veranstaltungen freien Eintritt.
  1. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, sofern sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, diebehördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
  2. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an das Vereinskartell Kommern, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
  3. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.04.2018 beschlossen und tritt am Tag der Verabschiedung in Kraft.

Kommern, den 27.04.18

Nicole Reipen, 1.Vorsitzende
Björn Schäfer, 2. Vorsitzender
Frank Felser 1. Geschäftsführer
Sabine Heske, 1. Kassiererin